Rn 2

Während gem § 113 I 2 iVm § 97 I ZPO in Ehe- u Familienstreitsachen abgesehen v den Sonderregelungen der §§ 150, 243 der Rechtsmittelführer stets die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels trägt, ist § 84 als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Damit ist die Kostenlast des Rechtsmittelführers bei erfolglosem Rechtsmittel in fG-Familiensachen zwar der Regelfall; das Gericht kann jedoch im Einzelfall auch nach § 81 entscheiden. Das kommt zB in Betracht, wenn das Rechtsmittel aufgrund einer veränderten Sach- u/oder Rechtslage keinen Erfolg hat, zB wenn ein Kind sich im Sorgerechtsverfahren im Beschwerdeverfahren nun für den anderen Elternteil ausspricht. Auch iRv § 84 gilt § 81 III (KG FamRZ 16, 81; MüKoFamFG/Schindler Rz 14; aA mangels entspr Regelung in § 84 Zö/Feskorn Rz 6). Gem § 158 VIII sind dem Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen keine Kosten aufzuerlegen.

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