Gesetzestext
Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.
Rn 1
Während §§ 81, 83, 84 die Kostenverteilung u damit die Kostengrundentscheidung regeln, verweist § 85 bzgl der Durchsetzung der Kostenerstattungsansprüche auf §§ 103 ff ZPO. S die Kommentierung zu §§ 103–107 ZPO.
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