Gesetzestext
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
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gerichtlichen Beschlüssen; |
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gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); |
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weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. |
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
A. Vorbemerkung.
Rn 1
Der 8. Abschn des 1. Buches des FamFG enthält allgemeine Regelungen für die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen und in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Durch die Einfügung eines Allgemeinen Teils sollte die im früheren FGG noch sehr unübersichtliche Regelung der Vollstreckung vereinfacht werden. Wegen vieler, verstreuter Sondervorschriften (vgl §§ 53, 120, 209 III 1, 216 II, 242, 371, 388 ff, 409) und insb der notwendigen Abgrenzung zu verfahrensleitenden Anordnungen, für die § 35 und nicht die §§ 86 ff gelten, ist dieses Vorhaben aber nur teilw gelungen.
Rn 2
Die §§ 86–96a unterteilen sich in 3 Unterabschnitte: Der 1. Unterabschnitt (§§ 86–87) enthält Vorgaben für die möglichen Vollstreckungstitel, Regelungen zur Einleitung und den Beginn des Vollstreckungsverfahrens und zur Beschwerde, die für alle von diesem Abschn erfasste Verfahrensarten gelten. Im 2. Unterabschnitt (§§ 88–94) finden sich besondere Vorschriften für die Vollstreckung von Titeln, die auf Herausgabe einer Person oder auf die Regelung von Umgang gerichtet sind. Der 3. Unterabschnitt (§§ 95–96a) verweist schließlich für zahlreiche Materien auf die Regelungen zur Zwangsvollstreckung in der ZPO und sieht ferner Sondervorschriften für die Vollstreckung in Gewaltschutz-, Ehewohnungs- und Abstammungssachen vor.
Rn 3
Zeitlich anwendbar sind die §§ 86 ff auf alle Vollstreckungsverfahren, die nach dem 1.9.08 eingeleitet wurden (BGH FamRZ 15, 2147; Stuttg FamRZ 10, 1594). Der sachliche Anwendungsbereich dieses Abschn ist allerdings erheblich eingeschränkt: Zum einen findet er nach § 113 I 1 keine Anwendung in Ehesachen (§ 121) und in Familienstreitsachen (§ 112). Für diese Verfahren gelten vielmehr die Zwangsvollstreckungsregelungen der ZPO entspr (vgl §§ 113, 120). Zum anderen ist die Vollstreckung nach den §§ 86 ff auf Endentscheidungen (§ 38 I) und andere verfahrensabschließende Entscheidungen beschränkt. Für alle verfahrensleitenden Anordnungen ist hingegen § 35 einschlägig.
Rn 4
Im Ergebnis geht es im 8. Abschn daher um die Vollstreckung von Familiensachen, die nicht primär vermögensrechtlicher Natur sind (Sorge- und Umgangsrecht, Gewaltschutz, Ehewohnungs- und Haushaltssachen) sowie um sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Nachlassverfahren, Betreuung und Unterbringung). Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Titels findet im Vollstreckungsverfahrens grds nicht mehr statt. Aus Gründen des Kindeswohls können aber gerade bei Umgangstiteln neu hinzugetretene Umstände unter engen Voraussetzungen auch noch im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden (BGH NJW-RR 12, 324 [BGH 01.02.2012 - XII ZB 188/11]; vgl auch § 93 I Nr 4).
B. Vollstreckungstitel (Abs 1).
Rn 5
Wie in der ZPO setzt die Vollstreckung auch im FamFG grds einen vollstreckbaren Titel, die Erteilung einer Vollstreckungsklausel (§ 86 III) und die Zustellung des Titels (§ 87 II) voraus. § 86 I enthält eine abschließende Auflistung der Titel, die als Grundlage der Zwangsvollstreckung dienen können und entspricht in seiner Funktion daher weitgehend §§ 704, 794 I ZPO.
I. Gerichtliche Beschlüsse (Nr 1).
Rn 6
Gerichtliche Beschlüsse iSd § 86 I Nr 1 sind nur Endentscheidungen (§ 38 I FamFG) und sonstige verfahrensabschließende Gerichtsentscheidungen. Zu Letzteren zählen etwa gerichtliche Beschlüsse nach §§ 887, 888, 890 ZPO, Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 85 FamFG iVm §§ 104 f ZPO oder einstweilige Anordnungen nach §§ 49 ff FamFG. Auch Entscheidungen nach dem GewSchG sind verfahrensabschließend und werden folglich nach den §§ 86 ff FamFG vollstreckt (Karlsr NZFam 15, 771).
Rn 7
Die Beschlüsse müssen ferner einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Daran fehlt es bspw bei Entscheidungen hinsichtlich der elterlichen Sorge, solange noch keine konkrete Umsetzung des Sorgerechts, etwa in Form einer Herausgabeanordnung nach § 1632 I BGB, vorliegt. Gleiches gilt für Ehewohnungs- und Haushaltssachen nach §§ 1361a f und §§ 1568a f BGB, wenn noch kein auf die Räumung der Wohnung bzw die Herausgabe konkreter Gegenstände gerichteter Titel existiert (Zweibr FamRZ 20, 832; BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 6). Wichtig ist insb bei Umgangsregelungen, dass der Titel hinreichend bestimmt ist. Wie konkret der Umgang dabei im Einzelfall festgesetzt werden muss, ist umstritten (vgl BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 9; BGH FamRZ 16, 1763, 1764; Frankf FamRZ 17, 744, 745; Brandbg FamRZ 21, 217). Ein vollstreckungsfähiger Inhalt fehlt auch generell allen rechtsgestaltenden oder nur feststellenden Entscheidungen, wie bspw der Bestellung eines Betreuers oder eines...