Rn 1
Der 2. Unterabschnitt (§§ 88–94) enthält besondere Regelungen für die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen oder über die Regelung des Umgangs. § 88 fasst dabei mehrere, inhaltlich unterschiedliche Regelungen zusammen. Abs 1 bestimmt die gerichtliche Zuständigkeit. Abs 2 sieht eine mögliche Unterstützung durch das Jugendamt vor und Abs 3 legt ein Beschleunigungsgebot für das Verfahren fest.
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