Rn 9

Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen entscheiden und die Vollstreckung einstellen, auf bestimmte Maßnahmen beschränken oder bereits getroffene Maßnahmen aufheben. Ob es eine Entscheidung nach Abs 1 trifft, liegt in seinem Ermessen. Für die Ermessensausübung ist insb entscheidend, welche Erfolgsaussichten das Gericht dem eingelegten Rechtsbehelf einräumt.

 

Rn 10

Die Entscheidung ergeht durch einen Beschluss, der nach § 93 I 3 unanfechtbar ist. In der Beschwerdeinstanz muss über die Einstellung der Vollstreckung vorab entschieden werden (§ 93 I 2).

 

Rn 11

Die vom Gericht nach Abs 1 getroffenen Maßnahmen gelten nur einstweilig und können vAw jederzeit aufgehoben werden. Sie entfallen automatisch, wenn das ursprünglich eingelegte Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (Haußleiter/Gomille Rz 5).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?