Rn 2

Als vorrangiger Staatsvertrag (§ 97 I 1) beachtlich ist das KSÜ. Es regelt die Zuständigkeit für sorgerechtliche Maßnahmen zum Schutz v Kindern mit gewöhnl Aufenthalt in einem Vertragsstaat in Art 5 ff KSÜ abschließend (Karlsr NJW-RR 15, 1415 [OLG Nürnberg 12.06.2015 - 10 UF 272/15]; MüKoFamFG/Rauscher Rz 32). Primäres Anknüpfungsmoment ist der gewöhnl Aufenthalt des Kindes (detailliert Schulz FamRZ 11, 156, 157 ff). Die den Rückgriff auf das autonome IZVR ausschließenden (BGHZ 151, 63) Zuständigkeiten nach Art 1 ff MSA knüpfen ebf primär an den Aufenthalt des Minderjährigen an. Das HKÜ normiert nur eine internationale Zuständigkeit für Rückgabeanträge (Art 8 I HKÜ), nicht aber für Sorgerechtsentscheidungen (MüKoFamFG/Rauscher Rz 8).

 

Rn 3

Europarechtlich vorrangig (§ 97 I 2) ist die Brüssel IIa-VO für Verfahren betr die elterliche Verantwortung (Art 1 I lit b, II Brüssel IIa-VO). Die Zuständigkeitsvorschriften in Art 8 ff Brüssel IIa-VO knüpfen primär an den gewöhnl Aufenthalt des Kindes an; Sonderzuständigkeiten bestehen für Kindesentführungen (Art 10 f Brüssel IIa-VO, erg zum HKÜ), bei Zuständigkeitsvereinbarungen insb bei Geltendmachung im Verbund (Art 12 Brüssel IIa-VO) sowie für Kinder ohne feststellbaren gewöhnl Aufenthalt (Art 13 Brüssel IIa-VO). Nur wenn sich daraus keine internationale Zuständigkeit eines Brüssel-IIa-MS ergibt, ist der Rückgriff auf autonomes IZVR zulässig (Restzuständigkeit, Art 14 Brüssel IIa-VO). Für einstw Maßnahmen gilt Art 20 Brüssel IIa-VO.

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