Rn 7

Die Schaffung eines für alle Verfahren geltenden ›allgemeinen Teils‹ in Buch 1 des FamFG ist nicht gelungen. Zwar schafft seine deutliche Anlehnung an die Regeln des Zivilprozesses (zB in den §§ 1721, 3034, 38, 4148) mehr Rechtssicherheit, stört aber das Verfahren für die nichtstreitigen Kernverfahren erheblich (Maass ZNotP 06, 282, 283). Diese methodische Diskrepanz stellt sich als Hauptproblem des FamFG dar und könnte durch eine Neugliederung des Buchs 1 in Vorschriften für streitige und nichtstreitige Verfahren in Kombination mit der Herauslösung bestimmter nichtstreitiger Kernverfahren aus dem FamFG (Maass ZNotP 06, 282, 289) verbunden werden, wie es im Hinblick auf die Registersachen gefordert wird (Nedden-Boeger FGPrax 09, 144).

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