Rn 23
Die genannten Vorschriften und Garantien sachlicher richterlicher Unabhängigkeit (Weisungsfreiheit) erfassen nur den Bereich der Rspr, nicht hingegen eine Tätigkeit von Richtern iRd internen Gerichts- und der durch Außenwirkung gekennzeichneten Justizverwaltung. Auch die Justizverwaltung fällt begrifflich unter den Ausnahmetatbestand in § 4 II Nr 1 DRiG (zum historischen Hintergrund etwa Zö/Lückemann Einl GVG Rz 11). Hier sind Richter wie andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in die Hierarchie der staatlichen Organisation eingebunden, weisungsabhängig und daher notwendig nicht sachlich unabhängig. Die Heranziehung zu solchen Tätigkeiten im Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung, zu denen bspw – auch bei Vorsitzenden Richtern – die Ausbildung dem Gericht zugewiesener Referendare (BGH NJW 91, 426 [BGH 04.12.1989 - RiZ (R) 5/89]) oder die Betreuung von Studienpraktikanten gehört, im Wege der Verpflichtung zur Übernahme nach § 42 DRiG (hierzu begrifflich BGH DVBl 87, 412 [BGH 06.11.1986 - RiZ (R) 3/86]) darf indes nicht zu einer substanziellen Beeinträchtigung des Richters in der Wahrnehmung seiner Rechtsprechungstätigkeit führen. Ist das der Fall, wird er durch die Verpflichtung zu solchen Tätigkeiten in seiner Unabhängigkeit verletzt und kann dies im Prüfungsverfahren dienstgerichtlich geltend machen (§ 78 IVd DRiG). Bei der verpflichtenden Heranziehung der einzelnen Richterinnen und Richter eines Gerichts auf der Grundlage des § 42 DRiG ist zumindest bei ›unliebsamen‹ Tätigkeiten auf eine ausgewogene Verteilung der zusätzlichen Belastungen zu achten, zumal eine Entlastung im Hauptamt nicht vorgeschrieben ist. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§§ 46 DRiG, 45 BeamtStG) erstreckt sich die Pflicht der Richter zur Übernahme (§ 42 DRiG) nur auf Tätigkeiten, die der individuellen Vor- und der Berufsausbildung entsprechen, also nicht auf solche, die – wie heute zB regelmäßig im EDV-Bereich – im Einzelfall nicht vorhandene Spezialkenntnisse erfordern. Eine Nebentätigkeit in der Rechtspflege iS § 42 DRiG bildet zB die Heranziehung von Verwaltungsrichtern in den Kammern und Senaten für Baulandsachen (§§ 220 I, 229 I BauGB) oder bei den Richterdienstgerichten. Nicht zur Rechtspflege gehört die Wahrnehmung von Aufgaben in Prüfungsangelegenheiten und amtlichen Unterrichtseinrichtungen (§ 4 II DRiG). Die Heranziehung als Mitglied in Prüfungskommissionen, als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft iRd allg Referendarausbildung oder als Aufsicht bei Prüfungsarbeiten (dazu DGH Celle DRiZ 97, 63) setzt daher die Zustimmung des Betroffenen voraus. Freiwillig dürfen Richter grds alle nach Maßgabe des § 4 DRiG mit dem Richteramt zu vereinbarenden Nebentätigkeiten ausüben (dazu Rn 6, 7). Keine Nebentätigkeiten nach § 42 DRiG sind unmittelbar mit dem Hauptamt verbundene Tätigkeiten wie etwa ein Bereitschaftsdienst. Über dessen Einrichtung und Einteilung entscheidet nach § 21e I GVG das Präsidium; hält dieses die Einrichtung nicht für veranlasst, erlangen dennoch vom Präsidenten in Form einer ›Hausverfügung‹ veröffentlichte Listen für eine Rufbereitschaft von Richtern an Wochenenden keine Verbindlichkeit (BGH DVBl 87, 412 [BGH 06.11.1986 - RiZ (R) 3/86]).