Gesetzestext

 

Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozessordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.

 

Rn 1

Zuständigkeit. Die Hauptintervention ermöglicht einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten, ein von ihm in Anspruch genommenes Recht, welches nicht einmal schlüssig dargelegt sein muss (Pfeiffer ZZP 111, 131), vor dem Gericht ›einmischend‹ geltend zu machen, vor dem die Parteien streiten. § 103 beschränkt nun den Zugang zur KfH für den Fall, dass der Erstprozess keine Handelssache betrifft. Dann kann auch der Hauptintervenient nicht die KfH anrufen, selbst wenn sein Rechtsstreit als Handelssache zu qualifizieren ist. Die Zivilkammer bleibt zuständig.

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