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Die Zuteilung erfolgt nach allgemeinen Vorschriften. Es ist Sache des Präsidiums, den Vorsitzenden und die Handelsrichter dem einzelnen Spruchkörper zuzuteilen (§ 21e I 1). Da ehrenamtliche Richter regelmäßig ggü Berufsrichtern eingeschränkt belastet werden sollten, werden oft bis zu 10 Richter einer KfH zugewiesen. Die Gefahr einer Überbesetzung droht hier nicht (BGH NJW-RR 98, 699, 700 [BGH 30.09.1997 - X ZB 17/96]). Dem gesetzlichen Richter wird dadurch Genüge getan, dass der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres den Einsatz der Beisitzer in einem Mitwirkungsplan, einer internen Geschäftsverteilung regelt (§ 21g). Die Kontrolle der Besetzung ist auf Willkür beschränkt (Brandbg 27.11.18 – 1 W 39/18). Auch die Beurteilung einer Befangenheit hat von leicht modifizierten Maßstäben auszugehen. So soll es unschädlich sein, wenn ein Handelsrichter der IHK zugehört, auch wenn diese am Verfahren beteiligt ist (Zö/Lückemann Rz 5). Doch darf die Gegenpartei oder deren Repräsentant nicht demselben Spruchkörper angehören (Celle OLGR 09, 392).

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