Gesetzestext

 

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.

 

Rn 1

Voraussetzung der Ernennung ist zunächst ein gutachtlicher Vorschlag der IHK (zu Organisation und Aufgaben: Rosenkranz Jura 09, 597; vgl auch § 44 Ia DRiG). Dieser ist aber nicht bindend, weder hinsichtlich der Person, noch hinsichtlich der Reihenfolge. Eine Ernennung ohne Vorschlag wird gleichwohl als wirksam angesehen (BeckOKGVG/Pernice Rz 4). Einzelheiten regelt das Landesrecht, teils im AGGVG (zB Bayern Art 1), teils in speziellen Verordnungen (zB ThürVO über die Zuständigkeit für die Ernennung und Amtsenthebung von Handelsrichtern, GVBl 05, 424). Zuständig sind in aller Regel die Präsidenten der Landgerichte. Die Ernennung setzt das Einverständnis des Handelsrichters voraus (Schulz JuS 05, 909, 911). Sie erfolgt für die Dauer von 5 Jahren. Gegen den Willen des Richters ist das Amt vorher nicht entziehbar, § 44 II DRiG, wenn nicht eine Amtsenthebung, § 113 IV, oder eine strafrechtliche Sanktion, § 45 StGB, also eine gerichtliche Entscheidung ein vorzeitiges Aus bewirkt. Bei den vorgesehenen internationalen KfH geht der Gesetzgeber davon aus, dass die erforderliche Sprachkompetenz bei Vorschlag und Auswahl zu berücksichtigen sei (BTDrs 19/1717, 15).

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