Gesetzestext

 

Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

§ 70 I betrifft die Vertretung durch vorübergehende Abordnung von Richtern anderer Gerichte, nicht die Vertretung innerhalb eines Senats oder durch andere Richter desselben Gerichts. Die Vertretungsregelung kann bei vorübergehender Überlastung in Betracht kommen. Danach wird auf Antrag des Präsidiums die Vertretung eines Senatsmitgliedes durch die Landesjustizverwaltung angeordnet, wenn sie nicht durch Vertretung eines Mitgliedes desselben Oberlandesgerichts möglich ist. Als Vertreter kommen nur Richter auf Lebenszeit in Betracht (§ 28 I DRiG). Eine Abordnung aufgrund anderer Vertretungsgründe ist durch die Regelung nicht ausgeschlossen.

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