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Die Vorschrift ist eingefügt worden mit Wirkung v 1.11.05 durch Art 3 Nr 3 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) v 16.8.05 (BGBl I, 2437). Das KapMuG ist zum 1.11.12 durch Art 9 des Gesetzes zur Reform des KapMuG (BGBl I, 2182) novelliert und durch das Gesetz zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.10.20 bis zum 31.12.23 befristet worden (§ 28 KapMuG). Um den Aufwand und die Kosten bei gleichartigen Klagen sich geschädigt fühlender Kapitalanleger zu begrenzen und einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, soll in einem auf der Grundlage des KapMuG durchgeführten Verfahren der Haftungsgrund für die Geschädigten verbindlich festgestellt werden. § 118 begründet die sachliche Zuständigkeit des OLG für den Musterentscheid, in dem anspruchsbegründende oder -ausschließende Vorfragen in für das Prozessgericht bindender Weise festgestellt werden (§ 16 I KapMuG). Die Zuständigkeit ist als ausschließliche zu verstehen, obwohl das im Gesetz nicht zum Ausdruck kommt; im Wege teleologischer Reduktion ist überdies davon auszugehen, dass §§ 118, 119 III das OLG nicht zum Gericht des ersten Rechtszugs iSd 38, 39 ZPO machen (näher Loyal ZIP 19, 2049f). Die Effektivität des Verfahrens wird krit gesehen, weil der aufwändige Prüfungsumfang der Zulässigkeit des Musterfeststellungsantrages und die inhaltlichen Anforderungen an den Vorlagebeschluss bei Beteiligung mehrerer Kammern zu Verfahrensverzögerungen führen könnten (Erttmann/Keul WM 07, 482). Vgl zu weiteren erstinstanzlichen Zuständigkeiten des OLG § 246a AktG, Kreditinstitute-ReorganisationsgG, § 129 VerwertungsgesellschaftenG.

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