Rn 18
Auch in dem Zusammenhang gelten zunächst die allg Grundsätze der Abgrenzung. Im Verhältnis der §§ 13 GVG, 40 I VwGO ist daher – stets vorbehaltlich gesetzlicher Sonderzuweisungen – entscheidend auf die Rechtsnatur des Vertrages abzustellen, dh ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist (BGH NVwZ 09, 1054 [BGH 20.05.2009 - XII ZB 166/08]). Für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Hoheitsträger und Privaten ist typisch, wenn er anstelle einer sonst möglichen Regelung durch VA geschlossen wird (§ 54 S 2 VwVfG, GmS-OGB BGHZ 97, 312). Nicht einheitlich erfolgt auch in der höchstrichterlichen Rspr die Bestimmung der Rechtsnatur vertraglicher Ansprüche unter Rechtswegaspekten bei sog gemischttypischen Verträgen. Überwiegend wird nicht mehr auf den geltend gemachten Anspruch und den zugrunde liegenden Vertragsteil, sondern darauf abgestellt, auf welchem Rechtsgebiet der Schwerpunkt der vertraglichen Vereinbarung insgesamt liegt (BVerwGE 22, 138, 92, 56; GmS-OGB in BGHZ 97, 312, BGHZ 56, 365, 76, 16; NJW 85, 1892, 87, 773, 92, 1237, 03, 888; BSG SozR § 51 SGG Nr 24). Demggü wird tw isoliert auf das im jeweiligen Rechtsstreit einschlägige Vertragselement abgestellt (BAG NJW 69, 1192; BVerwG DÖV 81, 878; BGH NJW 98, 909; OVG Schlesw NordÖR 02, 309; vgl auch Stuttg BauR 16, 1368). Lassen sich sowohl der Vertragsschwerpunkt als auch die im konkreten Fall geltend gemachte vertragliche Anspruchsgrundlage demselben Rechtsgebiet zuordnen, kann das letztlich offen bleiben (BGH NVwZ 04, 253 [BGH 02.10.2003 - V ZB 8/03]). Sofern insoweit eine unterschiedliche Zuordnung vorzunehmen ist, ist die erstgenannte Auffassung einer Gesamtbeurteilung der Vereinbarung vorzugswürdig (so wohl auch BGH NVwZ 06, 243 [BGH 27.01.2005 - III ZB 47/04]). Sie vermeidet für die Fälle der Herleitung unterschiedlicher Ansprüche aus verschiedenen Teilen desselben Vertrags eine Rechtswegaufspaltung mit allen ihren Nachteilen. Dem von der Gegenansicht ins Feld geführten Argument größerer Sachnähe einer bestimmten Gerichtsbarkeit kommt auch in dem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. § 17 II 1 GVG zeigt, dass der Gesetzgeber den Gerichten rechtswegübergreifende rechtliche Beurteilungen zutraut und diese aus guten Gründen auch verlangt. Überwiegen die privatrechtlichen Elemente des Vertrags, so ist der ordentliche Rechtsweg daher nach § 13 GVG auch für Ansprüche eröffnet, die aus einer bei isolierter Betrachtung dem Öffentlichen Recht zuzuordnenden Bestimmung des Vertrags hergeleitet werden (OVG Schleswig NJW 04, 1052 [OLG Schleswig 28.01.2003 - 16 W 155/02]). Entspr ändert der Umstand, dass auf beiden Seiten eines von seiner Natur her privatrechtlich einzuordnenden Grundstückskaufvertrags Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind, auch dann nichts an der Zuständigkeit der Zivilgerichte, wenn der Verkäufer, speziell der Bund, mit der Gewährung eines Kaufpreisnachlasses einen öffentlichen Zweck fördern will (BGH NJW 12, 3654 [BGH 19.09.2012 - V ZB 86/12]). Umgekehrt sind die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Ansprüche berufen, die unter Verweis auf eine privatrechtlich einzuordnende Abrede in einem schwerpunktmäßig öffentlich-rechtlich nach den §§ 54 ff VwVfG zu beurteilenden Vertrag geltend gemacht werden. Auch bei einem durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnis zwischen zwei Privatrechtssubjekten ist daher eine Zuordnung zum Öffentlichen Recht ausnahmsweise denkbar, wenn eine Partei durch Gesetz mit öffentlich-rechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet und entspr aufgetreten ist, etwa bei der Klage eines privaten Erschließungsträgers auf Zahlung von Erschließungskosten (§ 127 BauGB), zu deren Übernahme sich der Grundstückserwerber in dem Kaufvertrag der Gemeinde ggü verpflichtet hat (Rostock NJW 06, 2563 [OLG Rostock 08.09.2005 - 7 U 2/05]). Die Grundsätze gelten auch im Verhältnis bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten (§ 13 GVG) zu den öffentlich-rechtlichen Sondergerichtsbarkeiten. Demnach ist für Streitigkeiten zwischen einer durch Vertrag gem dem bis 31.12.08 gültigen § 37c SGB III eingerichteten Personalserviceagentur (PSA) und der BfA bzw deren Regionalagenturen um geschuldete Vergütungen (Fallpauschalen, Vermittlungsprämien) nach Auffassung des OLG Düsseldorf der ordentliche Rechtsweg, nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 I SGG), eröffnet, da sich die Einschaltung der PSA lediglich als ›fiskalisches Hilfsgeschäft‹ der Arbeitsverwaltung darstelle (OLGR 09, 703; ebenso OVG Schleswig MDR 09, 1129 dort jew konkret zur Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter; aA Celle OLGR 09, 111; Stuttg NVwZ-RR 09, 984 [OLG Stuttgart 17.08.2009 - 12 W 42/09]). Nach der Rspr des BSG lässt sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung der Arbeitsverwaltung zur Arbeitsvermittlung nicht zwingend auf den öffentlich-rechtlichen Charakter mit Dritten geschlossener Verträge, etwa zur Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Bildung, schließen (BSG NZS 99, 56).