Rn 4

Sie ist für Zivilsachen durch das ZPO-RG vom 27.7.01 in §§ 574 ff und für Familiensachen durch das FGG-RG mit Wirkung zum 1.9.09 in §§ 70 ff FamFG eingeführt worden und ersetzt die frühere weitere Beschwerde. Das Verfahren ist beschränkt auf die Rechtskontrolle (§ 576 I) und im Wesentlichen dem Revisionsverfahren nachgebildet (Kissel/Mayer Rz 17 mN). § 133 begründet die ausschließliche Zuständigkeit des BGH für die Rechtsbeschwerde; eine Ausnahme gilt nach § 8 EGGVG, Art 11 bay AGGVG für das BayObLG. Eine unzulässige Rechtsbeschwerde in einer Zivilsache ist durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Zivilsenat zu verwerfen (BGH Beschl. v. 18.8.16 – III ZB 48/16 – juris).

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