Rn 4

Die Entscheidung bindet unmittelbar nur den vorlegenden Senat in der Sache, die zur Vorlage geführt hat, und insoweit, als die beantwortete Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Mittelbar wirkt sie sich auch auf die Rspr der übrigen Senate aus, denn will ein Senat von der Entscheidung des Großen Senats abweichen, muss er die Rechtsfrage erneut nach § 132 Abs 2 vorlegen. Über die vorgelegte Rechtsfrage hinausgehende Ausführungen entfalten keine Bindungswirkung.

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