Rn 6
Der GV steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und unterliegt als Organ der Gerichtsverfassung der Neutralitätspflicht (Kissel/Mayer § 154 Rz 3). Der Gläubiger und ›Auftraggeber‹ iSd § 753 ZPO stellt der Sache nach einen Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung. Für die Durchführung der Amtshandlung kann er keine Weisungen erteilen. Der GV ist aber bei der Frage, ob dem Schuldner Ratenzahlungen gewährt werden können, an die Weisungen des Gläubigers insoweit gebunden, als dieser sein Einverständnis verweigern oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen kann (BGH NJW 06, 3640 [BGH 28.06.2006 - VII ZB 157/05]).
Rn 7
Als Beamter unterliegt der GV der Dienstaufsicht und ist verpflichtet, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten sowie die allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Eine besondere gesetzliche Vorschrift, nach welcher der Beamte an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist, besteht für Gerichtsvollzieher nicht. Auch bei der Einziehung von Kosten ist die Dienstaufsicht uneingeschränkt (s aber Rn 9) und erstreckt sich auch darauf, ob eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt (BVerwGE 65, 260 = NJW 83, 896).
Rn 8
Die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher sehen allerdings eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit des Gerichtsvollziehers entsprechend der Art der ihm übertragenen Aufgaben vor, die im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge eine gewisse Flexibilität erfordern (BVerwG NJW 83, 896). So regelt er seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 45 I GVO), muss grds an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten (§ 46 I 1 GVO; vgl auch § 49 III BBesG iVm §§ 1 ff AbgeltungsVO), ist verpflichtet, Büro- und Schreibhilfen auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert (§ 49 GVO), kann grds Zeitpunkt und Reihenfolge der Erledigung der Vollstreckungsaufträge bestimmen (§ 6 GVGA) und führt den Schriftverkehr unter eigenem Namen mit Amtsbezeichnung (§ 53 Nr 1 GVO). Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig; er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts (§ 58 Nr 1 GVGA).
Rn 9
Die dem Gerichtsvollzieher eingeräumte Selbstständigkeit bedingt, dass er jeweils eigenverantwortlich zu entscheiden hat, welche Maßnahme zur Erledigung eines Vollstreckungsauftrages geboten ist. Durch Dienstaufsichtsmaßnahmen im Kostenbereich darf nicht in einer Weise in seine Tätigkeit im Vollstreckungsbereich eingegriffen werden, die mit seiner Eigenverantwortlichkeit, relativen Selbstständigkeit und seinem Kostenrisiko nicht zu vereinbaren ist (BVerwGE 65, 278 = DGVZ 82, 155).