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Probleme ergeben sich im Zusammenhang mit der Frage, welches Gericht bzw welcher Richter bei einem Streit um die (anfängliche) Unwirksamkeit des Vergleichs, letztlich also um die Frage einer Fortsetzung des Verfahrens in derselben Instanz, zur Entscheidung berufen ist. Beschränken sich die Einwände auf den Verstoß gegen § 16 GVG (Art 101 I GG), so dürfte eine (ablehnende) Entscheidung durch das protokollierende Gericht (Richter) konsequent sein, zumindest wenn den Beteiligten dessen Unzuständigkeit bei Vergleichsabschluss bewusst war (str, vgl etwa Redeker/v. Oertzen § 106 Rz 15, der darauf verweist, dass die Feststellung der Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich durch ›Sachurteil‹ ergehe). Werden daneben anderweitige materielle Einwendungen gegen die (anfängliche) Wirksamkeit des Vergleichs erhoben, etwa Fehler bei der Protokollierung (§§ 160 III Nr 1, 162 I 1 ZPO), bewegt sich das Gericht wie bei der Entscheidung über ohnehin in einem neuen Verfahren geltend zu machende nachträgliche Einwände gegen die Wirksamkeit des Vergleichs, etwa Rücktritt oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, allerdings nicht mehr – wie bei der reinen Protokollierung – außerhalb des Bereichs der Streitentscheidung. Das Gebot des gesetzlichen Richters verlangt hier wieder uneingeschränkte Beachtung. Entspr dürfte im Erg gelten, wenn die Verfahrensbeteiligten – wie in der Praxis häufig – den vor dem unerkannt nicht zuständigen Gericht geschlossenen Vergleich auf die Hauptsache beschränkt und die Nebenentscheidung über die Kosten dem Gericht vorbehalten haben, da insoweit häufig die Beurteilung der materiellen Prozessaussichten entscheidende Bedeutung erlangt.

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