Rn 2

Dem Gesetzgeber obliegen allerdings bspw die ›vorentscheidende‹ Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten zu einem bestimmten Rechtsweg, die Festlegung sachlicher und örtlicher Zuständigkeiten (Gerichtsstände, dazu BVerfGE 27, 18 [BVerfG 16.07.1969 - 2 BvL 2/69]) sowie die ansonsten notwendigen Akte der Justiz- und Gerichtsorganisation (zB § 3 VwGO) wie etwa die Bestimmung der Anzahl der Gerichte und die Festlegung ihres räumlichen Zuständigkeitsbereichs. Auch eine Befugnis von Stellen der Exekutive zur Festlegung der Zahl der Spruchkörper von Gerichten (etwa § 130 I 2 GVG betr BGH) ist mit Art 101 I 2 GG vereinbar, solange die Zuständigkeit der Organe der Rspr (Präsidien) für eine Zuteilung der Richter zu den einzelnen Spruchkörpern unberührt bleibt (BVerfGE 19, 52 [BVerfG 18.05.1965 - 2 BvR 40/60]).

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