Gesetzestext

 

Hält sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter außerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungsbehörde auf, so kann diese Behörde die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der Strafe ersuchen.

 

Rn 1

Die Bestimmung ist in Zivilsachen für die Vollsteckung von Ordnungs- und Erzwingungshaft (§§ 380, 390, 890, 901 ZPO, 178 GVG) anwendbar.

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