Gesetzestext

 

Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.

 

Rn 1

Nach der bis 31.3.91 geltenden Fassung durfte das Gericht Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Ortes nur bei Gefahr im Verzug vornehmen. Die Neufassung erweitert die Befugnisse des Gerichts über seinen Bezirk hinaus ohne Einhaltung von Förmlichkeiten.

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