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Maßgebliche Grundlage für die Anwendung der §§ 17 bis 17b GVG ist die Identität des vom Kl bestimmten, aus dem mit dem Antrag geltend gemachten materiellen Anspruch und dem zu dessen Individualisierung vorgetragenen Sachverhalt bestehenden Streitgegenstands. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antrag durch einen oder mehrere materiell-rechtliche Ansprüche begründet wird (VGH München NVwZ-RR 04, 224). Für jeden Klageantrag, mit dem ein neuer prozessualer Streitgegenstand geltend gemacht wird, ist die Zulässigkeit des Rechtsweges gesondert zu prüfen (LAG Hamm, Beschl v 12.6.18 – 2 Ta 667/17, juris). Aus einer Veränderung des Streitgegenstands kann sich die Unzulässigkeit eines vorher zulässigen Rechtswegs ergeben (BAG NZA 07, 110 [BAG 29.11.2006 - 5 AZB 47/06]). Die prozessuale Zulässigkeit einer Klageänderung (§§ 263 ZPO; 91 VwGO) als solche hat nicht zur Folge, dass auf die Prüfung des Vorliegens der Sachentscheidungsvoraussetzungen auch hinsichtlich des Rechtswegs verzichtet werden kann (BAG NZA 01, 341). Klageerweiterungen bzw Einschränkungen iSd § 264 Nr 2 ZPO geben keine Veranlassung, die Zulässigkeit des Rechtsweges erneut zu prüfen (LAG Hamm, Beschl v 12.6.18 – 2 Ta 667/17, juris). Die Identität des Streitgegenstands muss auch hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits gegeben sein (OVG Schlesw NordÖR 06, 155; VGH München NVwZ-RR 04, 224).

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