Rn 5

Erfasst werden grds alle Rechtsschutzformen in den Fachgerichtsbarkeiten, insb auch Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (zB nach §§ 916 ff ZPO; 80, 80a, 123 VwGO; BGH NJW-RR 05, 142 [BGH 29.07.2004 - III ZB 2/04]; NJW 01, 2181 [BGH 05.04.2001 - III ZB 48/00]; BayLSG Beschl v 8.8.12 – L 7 AS 553/12 ER, Finkelnburg/Dombert/Külpmann Rz 37; vgl auch § 17a GVG Rn 4). Die Bestimmungen der §§ 1717b gelten grds für alle Verfahrensarten, also neben dem normalen Erkenntnisverfahren insb auch für selbstständige Beweisverfahren (§ 485 ZPO) und Mahnverfahren (§ 688 ZPO; Kissel/Mayer § 17 Rz 7; vgl aber zur Relevanz iR § 17 I 2 GVG unten Rn 9), im Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 ff ZPO), in Familiensachen (§§ 111 ff FamFG; MüKoZPO/Zimmermann § 17 Rz 3) oder – bezogen auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit – in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO, sofern insoweit – was selten der Fall sein wird – überhaupt ein alternativer Rechtsweg in Betracht kommt (Sodan/Ziekow/Ziekow § 41 VwGO/§ 17 GVG Rz 5; vgl zu einem Sonderfall OVG Weimar DVBl 03, 879; zur Gegenansicht Kopp/Schenke Anh § 41 Rz 2c). In der obergerichtlichen Rspr wird allerdings auch die Pflicht zur Vorabentscheidung und Verweisung nach § 17a GVG wegen Fehlens der ›Gerichtsbarkeit‹ iSv § 47 I VwGO verneint, wenn sich aus der Anwendung der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Rechtsnorm keine Streitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (OVG Bautzen SächsVBl 10, 92, Notarversorgung). Umstritten ist die Anwendbarkeit der §§ 17 ff GVG auf selbstständige PKH-Gesuche, die im Vorfeld eines noch nicht eingeleiteten Rechtsstreits gestellt werden, insb die Verweisungspflicht bei Anbringung des Gesuchs im falschen Rechtsweg (hierzu § 17a GVG Rn 3).

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