Gesetzestext

 

Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.

 

Rn 1

Die Bestimmung weist dem Vorsitzenden die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde zu. Allerdings wird durch § 31 III RPflG die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder tw vorbehält.

 

Rn 2

Die Zuständigkeit des Vorsitzenden gilt auch für die (sofortige) Vollstreckung sitzungspolizeilicher Anordnungen gem § 176 und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung nach § 177.

 

Rn 3

Ordnungsgeld wird nach § 1 I Nr 3 JBeitrO, Ordnungshaft nach § 171 StVollzG vollstreckt. Für Zahlungserleichterungen gilt § 7 EGStGB. Die Umwandlung von Ordnungsgeld in Ordnungshaft aufgrund erfolgloser Vollstreckung nach Art 8 EGStGB, ist mit der Beschwerde nach § 304 I, II StPO anfechtbar (Celle NStZ-RR 98, 210 [OLG Celle 11.09.1997 - 1 Ws 335/97]).

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