Rn 3
Umstr ist die Anwendbarkeit des § 17a GVG auf selbstständige PKH-Anträge. Nach dem BGH sind bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs selbstständige PKH-Verfahren nach § 17a analog an das Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (BGH MDR 21, 51 [BGH 21.10.2020 - XII ZB 276/20], so auch: OVG NRW Beschl v 20.8.20 – 4 D 137/20, 4 B 1169/20, juris; OVG Greifswald NordÖR 10, 328, unter Verweis auf BVerwG NVwZ 02, 992 [BVerwG 17.04.2002 - BVerwG 3 B 137/01]; Eyermann/Rennert § 41 VwGO/§§ 17–17b GVG Rz 4 und Sodan/Ziekow/Ziekow § 41 VwGO/§ 17 GVG Rz 12). Vor Rechtshängigkeit bzw Aufforderung zur Stellungnahme zum PKH-Gesuch (§ 118 ZPO) kommt hingegen keine Verweisung, sondern nur eine konsentierte Abgabe an ein anderes Gericht in Betracht (BGH Beschl v 10.8.11 – X ARZ 263/11). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Begriff ›Rechtsstreit‹ in § 17a II nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren meine, sondern weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfassen könne. Dies entspreche dem Ziel der Regelung, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem ohne langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten Klarheit über den zulässigen Rechtsweg erlangt werden könne. Auch solle die Beurteilung der Erfolgsaussichten dem zuständigen Gericht vorbehalten bleiben. Die Versagung der PKH erwächst allerdings nicht in Rechtskraft, so dass der Ast an einer erneuten Antragstellung bei diesem Gericht nicht gehindert wäre (BGH MDR 09, 1295; NJW 04, 1805; BVerfG WM 07, 1170 [BVerfG 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05]). Zudem sollen negative Kompetenzkonflikte verhindert werden (Hambg Beschl v 14.7.15 – 9 W 29/15 – juris). Eine Verweisung hat wegen der fehlenden Identität des Streitgegenstands keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren. Das PKH-Verfahren unterliegt auch insoweit nur dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 I 1 ZPO (Karlsr MDR 07, 1390). Das Adressatgericht ist nicht gehindert, die Frage der Rechtswegzuständigkeit im Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen und die Sache ggf auch an das im PKH-Verfahren zunächst angegangene Gericht eines anderen Rechtswegs zu verweisen (BGH NJW-RR 92, 59 [BGH 18.04.1991 - I ARZ 748/90], BAG NJW 93, 751 [BAG 27.10.1992 - 5 AS 5/92]). Daher treffen die den §§ 17 ff GVG zugrunde liegenden Wertungen auf das isolierte PKH-Verfahren nicht zu. Vorzugswürdig ist deswegen die Gegenansicht, die unter Hinweis auf eine fehlende Rechtshängigkeit des Rechtsstreits eine Verweisungspflicht verneint (OVG Sachsen-Anhalt Beschl v 11.8.17 – 3 O 211/17 – juris; LSG Darmstadt Beschl v 16.1.14 – L 5 R 202/13 B – juris; München Beschl v 26.11.10 – 1 W 2523/10; LAG RPf Beschl v 16.7.09 – 3 Ta 164/09 u v 31.7.12 – 9 Ta 141/12, Rücknahme der Klage vor Rechtskraft eines Verweisungsbeschl; VGH München Beschl v 29.9.14 – 10 C 12.1609 – mwN; VGH Mannheim NJW 95, 1915; Karlsr MDR 07, 1390 [OLG Karlsruhe 14.08.2007 - 19 W 16/07]; Kopp/Schenke Anh § 41 Rz 2b; ThoPu/Hüßtege § 17 GVG Rz 3 mwN; B/L/H/A/G/Albers § 17a GVG Rz 5; Zö/Lückemann vor § 17 GVG Rz 12). Gegen die Verweisung steht den Ast die Beschwerde zu (§§ 17a IV 3 GVG, 576 ZPO bzw 146 I VwGO; OVG Lüneburg Beschl v 7.2.00 – 11 O 281/00). Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung des PKH-Gesuchs richten sich nicht nach § 17 IV GVG, sondern nach § 127 ZPO. Da die Anwendung des § 17a GVG im isolierten PKH-Verfahren vor dem Hintergrund jedenfalls nicht unvertretbar ist, entfaltet die nicht angefochtene Verweisungsentscheidung jedoch Bindungswirkungen (BGH MDR 09, 1295). Hat ein Gericht in einem PKH-Verfahren die Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen, ist es nach Ansicht des BGH dem anderen Gericht verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit iRd Entscheidung über das PKH-Gesuch abw zu beurteilen (BGH NJW-RR 10, 209 [BGH 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09]). Wird gleichzeitig mit dem PKH-Antrag die Hauptsache anhängig gemacht, ist vor Entscheidung über den PKH-Antrag über die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs zu entscheiden und ggf das Verfahren insgesamt an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs gem § 17a II 1 GVG zu verweisen (Stuttg NJW-RR 11, 1502 [OLG Stuttgart 08.04.2011 - 10 W 2/11]; LAG Berlin AA 11, 144). Die Rechtskraft dieser Entscheidung über den Rechtsweg ist abzuwarten, bevor über den PKH-Antrag entschieden wird (LAG Hamburg NZA-RR 16, 437 [LAG Hamburg 03.06.2016 - 2 Ta 17/15]).