Rn 11

Ein Rechtsbehelf gegen die unterbliebene Zulassung ist in dem § 17a IV GVG, der auch insoweit ggü sonstigen Regelungen der einschlägigen Prozessordnung eine Sonderregelung darstellt, nicht vorgesehen (BSG NZS 98, 206 [BSG 04.12.1997 - 3 BS 1/97], zu § 160a SGG; BAG NZA 92, 954). Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht (BVerwG NVwZ 94, 782, 05, 1201). Ob für die Fälle des offensichtlich gesetzwidrigen Verhaltens des Beschwerdegerichts hier ein Korrektiv geboten und mit Blick auf das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG) gegen willkürliche, objektiv unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbare Entscheidungen doch eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen ist (BVerwG DÖV 06, 174 [BVerwG 06.07.2005 - BVerwG 3 B 77/05]), dürfte ein theoretisches Problem bleiben.

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