Rn 1
§ 17a GVG behandelt die Modalitäten und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Bindungswirkung einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Sie verhindert eine Rückverweisung, aber auch eine Weiterverweisung. Die Vorschrift schließt es im Erg sowohl aus, dass sich kein Gericht bezogen auf den Rechtsweg für zuständig hält, als auch, dass mehrere Gerichte verschiedener Rechtswege in der gleichen Sache ihre Zuständigkeit zur Sachentscheidung annehmen. Eine Gesamtschau der Regelungen in § 17a I, II 1, III 2, V GVG verdeutlicht, dass über die für das weitere Verfahren wesentliche Frage des zulässigen Rechtswegs möglichst frühzeitig und verbindlich entschieden und die Sache damit schnell und verlässlich dem gesetzlichen Richter zugeführt werden soll. Für die Verfahrensweise bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit finden sich – abgesehen von insoweit fehlenden Rechtsmittelmöglichkeiten – vergleichbare Regelungen in den einzelnen Prozessordnungen (§§ 281 ZPO, 202 SGG), wobei tw die §§ 17–17b ausdrücklich in Bezug genommen werden (§ 83 S 1 VwGO). Umstr ist die entsprechende Anwendung des § 17a auf rechtsweginterne Verweisungen außerhalb solcher Bezugnahmen (abl Hambg NStZ-RR 14, 255 [OLG Hamburg 25.06.2014 - 2 VAs 9/14]: Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke und der Vergleichbarkeit der Sachverhalte; Nürnbg NStZ 06, 654; Stuttg NJW 06, 2565; OVG Lüneburg Beschl v 7.4.11 – 13 OB 62/11 – juris; bejahend Karlsr NJW 13, 3738 [BGH 24.10.2013 - 4 StR 124/13]; Frankf NStZ-RR 10, 379 [BGH 05.08.2010 - 3 StR 269/10]; Hamm Beschl v 13.11.14 – III-1 Vollz [Ws] 533/14 – juris; für die instanzielle Zuständigkeit BVerwG NVwZ 02, 992 [BVerwG 17.04.2002 - BVerwG 3 B 137/01] [st Rspr]; LSG BW Urt v 12.1.17 – L 6 VS 578/16 – juris; BayVGH Beschl v 9.10.17 – 1 A 17.1789 – juris). Der BGH bejaht die Anwendbarkeit zwischen verschiedenen Sparten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (BGH Beschl v 23.3.05 – 2 ARs 16/05 – juris). Überwiegend wird in der Rspr die Möglichkeit einer Verweisung nach § 17a an die Vergabekammer oder den Vergabesenat abgelehnt (SächsOVG DÖV 16, 740 mwN; LSG Thüringen Beschl v 17.8.18 – L 6 KR 708/18 B ER, juris). Auf die Frage der internationalen Zuständigkeit erstreckt sich § 17a nicht (BAG, BB 16, 308; BAGE 113, 327 [BAG 15.02.2005 - 9 AZR 116/04]). Im Verhältnis zum BVerfG finden die §§ 17 ff keine Anwendung, so dass eine Verweisung an die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht in Betracht kommt (VGH München GRUR 07, 444 [VGH Baden-Württemberg 20.11.2006 - 5 BV 05.1586]).