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Die sachliche Exterritorialität der von diplomatischen Missionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzten Gebäude war seit jeher im Völkerrecht allg akzeptiert. Entspr genießen insb die Räumlichkeiten der ausländischen Missionen samt Einrichtung nach dem Abk besondere Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung (Art 22 Abs 3 WÜD). Auch Ladungen und Zustellungen in den geschützten Räumlichkeiten sind unzulässig. Nach allg Praxis schließen es Unverletzlichkeit und Immunität auch des Gesandtschaftsgrundstücks aus, dass Organe des Empfangsstaates dieses ohne Einwilligung des Missionschefs betreten. Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vollstreckungsmaßnahmen auf dem Grundstück sind selbst dann unzulässig, wenn sie der Durchführung gerichtlicher Entscheidungen dienen sollen (BVerfG NJW 63, 435 [BVerfG 30.10.1962 - 2 BvM 1/60]).

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