Rn 14

Die Immunität beschränkt sich nach dem Wortlaut des § 18 S 1 GVG auf die Gerichtsbarkeit, gilt daher nicht automatisch für eine ordnungsbehördliche Inanspruchnahme, etwa beim Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge, wenngleich der Art 29 II WÜD in dem Rahmen eine zurückhaltende Vorgehensweise gebietet (Kissel/Mayer § 18 Rz 8). Die Einl und Durchführung eines Bußgeldverfahrens bleibt aber unzulässig (§ 46 I OWiG); sie umfasst auch die Erteilung eines Verwarnungsgeldes (§ 56 OWiG).

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