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Die Immunität hat nur die negative Bedeutung eines Schutzes vor Eingriffen idS, dass gegen den ihren Schutz Genießenden die Gerichtsbarkeit nicht in Bewegung gesetzt werden darf, hindert indes nicht die eigene Inanspruchnahme der Gerichte des Empfangsstaats durch den Betreffenden als Rechtsbehelfsführer (KG Berlin FamRZ 10, 1589 unter Verweis auf RGZ 111, 149, 150; OVG Münster NJW 92, 2043; BVerwG DVBl 96, 871, insoweit jew zur Geltendmachung von Sozialleistungen). In diesen Fällen bedarf es keines Immunitätsverzichts des Entsendestaates. Deswegen steht die Immunität auch der Anerkennung eines auf Antrag des Diplomaten im Empfangsstaat ergangenen Scheidungsurteils nicht entgegen (BGH MDR 11, 604 [BGH 30.03.2011 - XII ZB 300/10]). Die Rechtsbehelfseinlegung durch den Exterritorialen beinhaltet einen verfahrensbezogenen Verzicht auf die Immunität. Ruft die Immunität genießende Person selbst ein Zivilgericht an, so kann sie sich auch ggü einer Widerklage nicht darauf berufen, sofern deren Gegenstand einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Klagebegehren aufweist (Art 32 III WÜD). Auch Einwendungen gegen die Klage des Diplomaten, etwa die Aufrechnung im Prozess, bleiben zulässig. In diesem Bereich besteht dann kein Erfordernis eines gesonderten Verzichts für Vollstreckungsmaßnahmen (Art 32 IV WÜD) oder ein Zustimmungsvorbehalt (Art 32 I WÜD).

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