Rn 4
Von der spezifischen diplomatischen Immunität der Mission eines ausländischen Staates ist die von § 18 GVG nicht umfasste sog allg Staatenimmunität zu unterscheiden (dazu § 20 Rn 3 ff). Staatenimmunität und diplomatische Immunität stellen unterschiedliche Institute des Völkerrechts mit jew eigenen Regeln dar, so dass von Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann (BVerfG NJW 07, 2605 [BVerfG 06.12.2006 - 2 BvM 9/03]). In welchem Umfang ein anderer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, bestimmt sich mangels konkreter Rechtsvorschriften oder völkerrechtlicher Vereinbarungen nach den gem Art 25 GG national als Bundesrecht geltenden allg Regeln des Völkerrechts. Aus der Souveränität eines fremden Staates folgt der allg anerkannte Grundsatz des Völkerrechts, dass sich die Gerichtsbarkeit eines anderen Staates nicht auf die hoheitliche Tätigkeit eines ausländischen Staates beziehen kann, wobei die Qualifikation als hoheitliche oder nicht hoheitliche Tätigkeit nach dem nationalen Recht zu erfolgen hat (grdl BVerfGE 16, 27 [BVerfG 30.04.1963 - 2 BvM 1/62], § 20 Rn 4). Bei einem Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters mit einem ausländischen Staat ist von hoheitlicher Tätigkeit in diesem Sinne auszugehen, wenn die Tätigkeiten, die über das Arbeitsverhältnis ausgeübt werden sollen, hoheitlicher Natur sind. Auf die Rechtsnatur das Arbeitsverhältnis als solches kommt es dabei nicht an (Stuttg IPRspr 2014 Nr 162, 391; vgl iE zu Arbeitsverhältnissen § 20 Rn 5 f). Danach ist der Gerichtsstaat völkerrechtlich nicht schlechthin gehindert, aufgrund eines gegen einen fremden Staat gerichteten Titels Zwangsmaßnahmen in dessen im Gerichtsstaat befindliche oder gelegene Vermögensgegenstände zu betreiben (BVerfGE 46, 342 [BVerfG 13.12.1977 - 2 BvM 1/76]; 64, 1). Von Völkerrechts wegen ist daher aber insb die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort belegen sind, ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BGH NJW-RR 03, 1218 [BGH 28.05.2003 - IXa ZB 19/03] und 06, 425 [BGH 04.10.2005 - VII ZB 8/05]), wie zB die als solche benutzten Grundstücke ausländischer Gesandtschaften (Art 22 ff WÜD). Maßgeblich für die Abgrenzung ist die Rechtsordnung des Gerichtsstaats. Wegen der Schwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung amtlicher Funktion und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten wird der Schutzbereich zug des fremden Staates sehr weit gefasst. Abzustellen ist auf eine abstrakte Gefährdung, nicht hingegen auf die konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung im Vollstreckungsfall (BVerfG WM 11, 2185 [LG Essen 23.05.2011 - 7 T 235/11], zu Berliner Immobilien der Russischen Föderation).