Gesetzestext

 

1Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. 2In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.

 

Rn 1

Die Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Protokollierung des Sachverhalts und Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden nur, wenn alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat festgestellt werden können. Fehlt es nach Einschätzung des Gerichts am Vorsatz, ist der Vorgang nicht gem § 183 zu protokollieren (LG Regensburg NJW 08, 1094 [LG Regensburg 02.01.2008 - 6 KLs 153 Js 12773/2005]).

 

Rn 2

Die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Partei oder deren Ankündigung durch einen Richter rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit, weil das Gesetz selbst die Erstattung einer Anzeige durch das Gericht ermöglicht (§ 149 ZPO) und in einigen Fällen auch verlangt (§ 183 GVG). Allerdings kann sich aus den konkreten Umständen der Anzeigeerstattung oder deren Ankündigung die Besorgnis der Befangenheit ergeben, wenn der Richter nicht zuvor die vorhandenen Verdachts- und Entlastungsumstände sorgfältig abgewogen und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BVerfG NJW 12, 3228 [BVerfG 25.07.2012 - 2 BvR 615/11]).

 

Rn 3

Wegen einer in der Sitzung begangenen strafbaren Handlung kann das Gericht keinen Haftbefehl erlassen, sondern nur die vorläufige Festnahme anordnen (Hamm NJW 49, 191).

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