Gesetzestext
1Die Gerichtssprache ist deutsch. 2Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
Rn 1
Nach dem Zweck der Vorschrift darf deutschen Staatsbürgern vor deutschen Gerichten keine fremde Sprache aufgezwungen werden, auch nicht tw etwa durch eine fremdsprachige Urkunde. Es ist ein nicht ausdrücklich in die Verfassung aufgenommener Grundsatz, dass im Geltungsbereich des Grundgesetzes die deutsche Sprache das einzige offizielle Verständigungsmittel ist (Stuttg Justiz 07, 260). Angesichts des gewachsenen Ausländeranteils in der Bevölkerung und der zunehmenden internationalen Verflechtung wandelte sich die Bedeutung. Es stellte sich wiederholt die Frage, ob die Bestimmung Bürger, die nicht Deutsch sprechen, benachteiligt unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs, des rechtsstaatlichen Verfahrens und des Gleichheitssatzes. In den dazu ergangenen Entscheidungen wurde dies verneint (s Rn 2 und 5), jedoch die jeweilige Besonderheit des Einzelfalls betont.
Rn 2
Die Bestimmung verletzt weder das Recht auf rechtliches Gehör gem Art 103 I GG noch den Grundsatz der Gewährleistung eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens (BVerfG NVwZ 87, 785). Der Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist, ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Gerichte auf der Grundlage des § 144 I ZPO vAw Übersetzungen einholen, sofern der Ausländer dartut, dass er diese aufgrund finanzieller Notlage nicht beibringen kann, und außerdem darlegt, dass die von ihm eingereichten fremdsprachigen Schriftstücke für das Verfahren bedeutsam sind (BVerfG NVwZ 87, 785). Ein für das Verfahren wesentliches Dokument ist nach der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl Nr L 280, S 1) vAw zu übersetzen und zu beachten (EuGH Urt v 15.10.15 – C21614 C 216/14).
Rn 3
§ 184 gilt nicht nur für gerichtliche Verhandlungen und Entscheidungen, sondern auch für den gesamten Schriftverkehr des Gerichtes und mit dem Gericht (BGHSt 30, 182 = NJW 82, 532; Brandbg OLG-NL 00, 261). Nicht in deutscher Sprache abgefasste Anträge sind unzulässig (Stuttg Justiz 07, 260). Die bloße Bezugnahme auf fremdsprachigen Studienveröffentlichungen, die von den Parteien eingereicht werden, erfüllt nicht die Anforderungen an einen ordnungsgemäß in den Prozess eingeführten Vortrag; Studien, auf deren Ergebnisse die Parteien sich zur Stützung ihres Sachvortrages beziehen wollen, sind in ihren wesentlichen Eckpunkten schriftsätzlich darzustellen (Hambg GRUR-RR 08, 100). Die Verwendung medizinischer Fachausdrücke im Urt ist zulässig (Hamm NStZ-RR 10, 348 [OLG Hamm 22.04.2010 - III-2 RVs 13/10]). Es verstößt nicht gegen § 184 GVG, wenn die in allen wesentlichen Teilen in Deutsch verfasste Anklageschrift inhaltlich auf einer in einer fremden Sprache errichteten Urkunde fußt. Die Bestimmung betrifft nicht außerhalb des Verfahrens entstandene, ggf. als Beweismittel in Betracht kommende Schriftstücke (BGH NStZ 12, 523).
Rn 4
Fremdsprachige Urkunden sind nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur im fremdsprachlichen Original ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden, denn es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es die Beibringung einer Übersetzung nach § 142 III ZPO anordnen will (BVerwG NJW 96, 1533 [BGH 12.03.1996 - VI ZR 12/95]). Das Gericht kann auch auf eine Übersetzung verzichten, wenn der Inhalt der Urkunde zwischen den Beteiligten unumstritten ist, es kann aber auch vAw eine tw oder völlige Übersetzung der Urkunde einholen (BVerfG NJW 97, 2040 [BVerfG 10.04.1997 - 1 BvR 79/97]).
Rn 5
Eine Übersetzung gerichtlicher Entscheidungen ist vAw auch dann nicht beizufügen, wenn der Betroffene die deutsche Sprache nicht versteht. Rechtsmittelfristen werden daher auch allein durch Zustellung in deutscher Sprache abgefasster Entscheidungen in Lauf gesetzt (Brandbg NJW-RR 07, 70 [OLG Brandenburg 09.01.2006 - 10 WF 315/05]; für das Asylrecht: BVerwG 29.8.18 – 1 C 6.18). Jedenfalls dann, wenn der Angeklagte, der Revision eingelegt hat, durch einen Rechtsanwalt verteidigt wird, lässt sich dem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren kein Anspruch auf eine Übersetzung des schriftlichen Strafurteils für Zwecke der Revisionsbegründung entnehmen (BVerfGE 64, 135 = NJW 83, 2762). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes gem Art 3 III GG liegt nicht vor. Dadurch, dass die Urteile der Strafgerichte in deutscher Sprache abzufassen sind und dem Verurteilten, wie jedermann, nur in dieser Form schriftlich verlautbart werden, wird er rechtlich nicht benachteiligt, denn damit wird seine Sprache nicht als Anknüpfungspunkt für Rechtsnachteile verwendet. Zum Ausgleich sprachbedingter Erschwernisse, die im Tatsächlichen auftreten, verpflichtet das Diskriminierungsverbot des Art 3 III GG nicht (BVerfG NJW 83, 2762, 2765 [BVerfG 17.05.1983 - 2 BvR 731/80]).
Rn 6
Zur Wahrung einer Rechtsmittel...