Gesetzestext

 

1Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. 2Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.

 

Rn 1

Die Bestimmung gilt nur für den Urkundsbeamten, der das Protokoll führt (Kissel/Mayer § 190 Rz 1), nicht für den Richter oder einen sonstigen Verfahrensbeteiligten. Die Vereidigung ist nicht vorgesehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?