Gesetzestext

 

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.

 

Rn 1

Jeder Richter oder Schöffe ist zur Abstimmung verpflichtet und kann sich seiner Stimme nicht enthalten. Dies gilt auch dann, wenn er zuvor überstimmt wurde und dadurch in einer Folgeabstimmung zur Mitwirkung bei einer Frage gezwungen ist, die sich bei Durchsetzung seiner Auffassung in der vorangegangenen Abstimmung nicht gestellt hätte.

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