Rn 5
Hier gelten die genannten Maßstäbe entspr (GMP/Schlewing § 1 Rz 5). Allg Völkerrecht steht der Bejahung deutscher Gerichtsbarkeit hinsichtlich nicht hoheitlicher Betätigungen fremder Staaten auch insoweit nicht entgegen (zB BAG NZA 05, 1117 [BAG 15.02.2005 - 9 AZR 116/04], BAGE 87, 144; BB 02, 787 [BAG 25.10.2001 - 2 AZR 501/00]). Das gebietet vorbehaltlich besonderer völkervertragsrechtlicher Vorgaben (vgl Rn 7) auch hier grds eine Abgrenzung zum hoheitlichen Handeln, und zwar nach stRspr des BAG auch bei arbeitsvertraglichen Streitigkeiten. Insb existiert kein allg völkerrechtlicher Grundsatz, dass ein Staat, der Staatsangehörige des Gerichtsstaats mit hoheitlichen Aufgaben betraut, sich bereits deswegen nicht auf seine staatliche Immunität berufen kann. Ein Arbeitsverhältnis, das den AN ggü einen fremden Staat zur Erfüllung von Aufgaben verpflichtet, die als Betätigung seiner auswärtigen hoheitlichen Gewalt zu qualifizieren sind, kann allerdings unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Vertragsabschlusses regelmäßig nicht ohne Verletzung der Immunität des fremden Staates zum Gegenstand eines Bestandsstreits vor einem deutschen ArbG gemacht werden; insoweit ergibt sich ggf aus § 20 II GVG ein Verfahrenshindernis (LAG BW Urt v 27.2.09 – 7 Sa 87/08, türkische Lehrkräfte). Das gilt etwa für Anstellungen als Pressereferent (BAG EzA GVG § 20 Nr 3) oder zur Wahrnehmung originär konsularischer Aufgaben, wie die Ausstellung oder Verlängerung von Ausweispapieren oder allg Visumsangelegenheiten (BAG Urt v 16.5.02 – 2 AZR 688/00 – juris; LAG Frankfurt Urt v 4.8.14 – 16 Sa 650/14 – juris). Unerheblich ist, wie häufig oder in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer solche konsularischen Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat (BAG NJW 18, 1997). Bei der Auslegung ist auch hier Zurückhaltung geboten, um eine ungehinderte Erfüllung der Aufgaben von Botschaften und Konsulaten sicherzustellen (BAG RIW 15, 756; NZA 02, 1416). Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck. Maßgebend ist vielmehr die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung zwischen hoheitlichem und nicht hoheitlichem Handeln grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen, es sei denn, dass der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist (BVerfG NJW 14, 1723; BGH NJW 16, 1659 [BGH 08.03.2016 - VI ZR 516/14]; BAG NJW 18, 1997, RIW 15, 756). Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ist maßgebend, ob die dem AN übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit sowie ihr – bestehender oder nicht bestehender – funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben (BAG NJW 18, 1997, RIW 15, 756; RIW 14, 691; LAG Köln, Urt v 19.1.16 – 12 Sa 319/15 – juris; LAG Hamm Urt v 29.9.16 – 11 Sa 406/16 – juris; Stuttg Beschl v 23.10.14 – 5 U 52/14 – juris). Dieser funktionale Zusammenhang erfordert weder Weisungs- noch Entscheidungsfreiheit noch einen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum des Arbeitnehmers bei der Ausübung der Tätigkeit. Relevant ist allein, ob dieser bei der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit in einer solchen Weise mitwirkt, dass die diesbezügliche Organisationsfreiheit des Staates durch eine Entscheidung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit beeinträchtigt wäre (BAG, Urt v 14.12.17 – 2 AZR 216/17, juris; vgl aber die noch auf einen eigenen Handlungs- und Entscheidungsspielraum abstellende Entscheidung des BAG NZA 96, 1229). Umstritten ist die Frage, welche Partei die objektive Beweislast für die Eröffnung der bzw. die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit trägt. Das BAG hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (BAG BAGE 83, 262 [BAG 03.07.1996 - 2 AZR 513/95]), während der BGH für Fälle, in denen sich der ausländische Staat auf Vollstreckungsimmunität beruft, von einer diesen treffenden Darlegungs- und Beweislast ausgeht, ihm aber Darlegungserleichterungen zubilligt (BGH NJW 10, 769 [BGH 01.10.2009 - VII ZB 37/08]; vgl zur Streitfrage auch BAG RIW 15, 756 mwN). Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast dürfen an eine Erklärungspflicht des ausländischen Staats keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht zunächst aus, dass er eine Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers aufzeigt, die prima facie einen funktionalen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Botschaft oder des Konsulats indiziert (LAG Köln, Urt v 19.1.16 – 12 Sa 319/15 – juris; LAG Hamm Urt v 29.9.16 – 11 Sa 406/16 – juris). Die Vereinbarung der Anwendung deutschen Rechts auf das Arbeitsverhältnis begründet ...