Gesetzestext
(1) 1Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. 2Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist. 3Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Richter, die für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beurlaubt oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die vorgeschriebene Zahl von Richtern.
(3) 1Die Wahl ist unmittelbar und geheim. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. 3Durch Landesgesetz können andere Wahlverfahren für die Wahl zum Präsidium bestimmt werden; in diesem Fall erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die erforderlichen Wahlordnungsvorschriften; sie kann die Ermächtigung hierzu auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) 1Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. 2Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus. 3Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.
(5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird.
(6) 1Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt worden, so kann die Wahl von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Richtern angefochten werden. 2Über die Wahlanfechtung entscheidet ein Senat des zuständigen Oberlandesgerichts, bei dem Bundesgerichtshof ein Senat dieses Gerichts. 3Wird die Anfechtung für begründet erklärt, so kann ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt werden, das Präsidium sei deswegen nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. 4Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 21b regelt die Wahl der Präsidiumsmitglieder für die Präsidien nach § 21a II Nr 1–4, die aus gewählten Richtern des Gerichts bestehen.
B. Regelungsgehalt.
I. Wahlrecht.
Rn 2
Aktiv wahlberechtigt sind gem Abs 1 S 1 alle Berufsrichter (nicht: ehrenamtliche Richter) des Gerichts, also Richter auf Lebenszeit, Richter auf Zeit, Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags oder für die Dauer von mindestens 3 Monaten (nicht: bereits seit 3 Monaten; aA Saenger/Rathmann § 21b GVG Rz 2) abgeordnete Richter, die Aufgaben der Rspr wahrnehmen (Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 12), ferner auch zu Mitgliedern einer auswärtigen Strafkammer/Strafvollstreckungskammer bestellte Amtsrichter (§§ 78, 78b II GVG). Auch Träger eines weiteren Richteramtes (§ 27 II DRiG, §§ 22 II, 59 II GVG) sind aktiv wahlberechtigt (Kissel/Mayer § 21b Rz 6). Nur die abgeordneten Richter müssen Aufgaben der Rspr wahrnehmen, um aktiv wahlberechtigt zu sein (Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 11). Bei einer Teilabordnung an ein anderes Gericht besteht ein Wahlrecht an beiden Gerichten, denn Abs 1 S 1 setzt nicht voraus, dass der Richter ausschließlich an diesem Gericht tätig ist, und Abs 1 S 3 ist nur einschlägig, wenn er sein Amt am Stammgericht nicht mehr ausübt (Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 12). Die Wahrnehmung des zugewiesenen Richteramtes in Teilzeitbeschäftigung oder als Nebenamt oder weiteres Hauptamt neben dem Professorenamt steht dem aktiven Wahlrecht ebenfalls nicht entgegen.
Rn 3
Die Wahlberechtigung entfällt nach Abs 1 S 3 bei Beurlaubung oder bei Abordnung an ein anderes Gericht für mehr als 3 Monate sowie – ohne zeitliche Grenze – bei Abordnung an eine Verwaltungsbehörde. Der Verlust der aktiven Wahlberechtigung tritt in diesen Fällen unabhängig vom Ablauf der Frist sofort mit Wirksamwerden der personalrechtlichen Entscheidung ein. Bei kürzer bemessenen Fristen tritt der Verlust nicht ein, wohl aber im Falle ihrer Verlängerung, wenn die addierte und nicht unterbrochene Gesamtdauer der Beurlaubung oder Abordnung im Zeitpunkt der Verlängerung die gesetzliche Frist überschreitet. Das gilt auch für das passive Wahlrecht. Als Beurlaubung gilt auch die Freistellungsphase nach § 76e DRiG.
Rn 4
Nicht wahlberechtigt sind die Berufsrichter aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die in den Kammern und Senaten für Baulandsachen mitwirken, weil ihnen durch die Zuweisung nicht ein weiteres Richteramt iSd § 27 II DRiG zugewiesen ist (BGH MDR 77, 916; Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 9; aA Kissel/Mayer § 21b Rz 6).
II. Wählbarkeit.
Rn 5
Zum Präsidium wählbar sind nur die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein (auch: weiteres) Richteramt übertragen ist (I 2), sofern sie nicht nach Abs 1 S 3 vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind. Nicht wählbar sind mithin die Richter auf Probe, kraft Auftrags oder von einem anderen Gericht abgeordnete Richter. Nicht wählbar sind auch die dem Präsidium gesetzlich ang...