Rn 2
Bei Verhinderung des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters ordnet Abs 1 S 1 die Vertretung durch den nach § 21h gesetzlich geregelten Vertreter im Präsidium an. Der Vertretungsfall des § 21h S 1 bezieht sich auf die dem Präsidenten durch das GVG zugewiesenen Geschäfte, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind. Dazu gehören nicht die Aufgaben seiner Rspr, die durch den Geschäftsverteilungsplan geregelt sind. Dazu gehören nicht die Gerichtsverwaltungs- und Justizverwaltungsaufgaben, die nicht durch das GVG bestimmt sind oder dem Präsidenten in seiner Funktion als Organ der Justiz- und Gerichtsverwaltung zugewiesen sind. Nach der Stellung des § 21h im Zweiten Titel sind von § 21h erfasst der Vorsitz im Präsidium, die Entscheidungen des Vorsitzenden des Präsidiums als Ersatz- oder Notpräsidium (Kissel/Mayer § 21h Rz 1) sowie die Entscheidungen nach § 77.
Rn 3
Zur Vertretung berufen ist der von der Justizverwaltung bestellte ständige Vertreter (Vizepräsident; ständiger Vertreter des Direktors), bei mehreren in der Reihenfolge des Dienstalters, danach des Lebensalters. Ist ein ständiger Vertreter gesetzlich nicht vorgesehen, nicht bestellt oder verhindert, so bestimmt § 21h S 2 den Dienstältesten, unter diesen den Lebensältesten zum Vertreter.
Rn 4
Die Vertretung setzt die Verhinderung des Vorsitzenden voraus. Verhinderungsgründe sind Abwesenheiten wegen Urlaub, Krankheit oder vorrangiger anderer Dienstgeschäfte (Kissel/Mayer § 21c Rz 1). Der Verhinderungsgrund wird vom Vorsitzenden oder vom Vertreter gem §§ 21c, 21h festgestellt; er kann in einem Sitzungsprotokoll vermerkt werden, aber auch als Verhinderungsvermerk iRd Unterzeichnung des Präsidiumsbeschlusses. Formvorschriften bestehen insoweit nicht.
Rn 5
Der erstrangige ständige Vertreter gem § 21h kann außerhalb des Vertretungsfalles gem Abs 1 S 2 an den Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Ist er selbst gewählt, ist er teilnahme- und mitwirkungspflichtig. Die Regelung gewährleistet nicht nur, dass auch der nicht gewählte ständige Vertreter über die Arbeit des Präsidiums informiert, und zu einer effizienten Vertretung jederzeit befähigt ist, sondern dient ausdrücklich auch der Beratung des Präsidiums und stellt daher ein gesetzliches Element der Meinungsbildung des Präsidiums dar (Kissel/Mayer § 21c Rz 4).
Rn 6
Für die gewählten Mitglieder des Präsidiums findet gem Abs 1 S 3 eine Stellvertretung nicht statt. Deren Verhinderung kann gem § 21i I zur Beschlussunfähigkeit des Präsidiums führen, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder in der Präsidiumssitzung nicht anwesend sind. §§ 21c I 3 und 21i I betrifft nur die gewählten Mitglieder, also nicht das Gesamtpräsidium nach § 21a II Nr 5.