Rn 106

Der Dienstaufsicht unterliegt das Präsidium – jedes Mitglied des Präsidiums – als richterliches Selbstverwaltungsorgan, für das gerichtsverfassungsrechtlich eine Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit garantiert ist, genauso – beschränkt – wie die richterliche Tätigkeit iRd Rspr. Der Kernbereich der Tätigkeit der Richter im Präsidium ist einer Einwirkung durch die Dienstaufsicht entzogen (BGHZ 93, 238). Auch hier ist der Kernbereich weit zu fassen und auf alle der Tätigkeit auch nur mittelbar dienenden Entscheidungen zu erstrecken (BGH DRiZ 08, 256, 257 [BGH 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07]). Maßnahmen der Dienstaufsicht in Bezug auf die Beschlussfassung des Präsidiums bleiben denkbar, wenn sie verspätet ist (verzögerliche Amtstätigkeit iSd § 26 II DRiG), wenn sie – nur bei Offenkundigkeit – den Gesetzesvorrang inhaltlich verletzt oder willkürlich ist (Kissel/Mayer § 21e Rz 125; Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 59; Meyer-Goßner § 21a GVG Rz 1).

Gegen diese Maßnahmen der Dienstaufsicht können die Mitglieder des Präsidiums nach § 26 III DRiG zum Dienstgericht (§§ 62 I, 78 DRiG) vorgehen (Kissel/Mayer § 21e Rz 125), ebenso das Präsidium, vertreten durch den Präsidenten (Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 59).

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