Rn 92

Damit hat Abs 8 S 1 am Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Präsidiumssitzung (VGH Mannheim NJW 06, 2424, 2426; aA Schorn/Stanicki S 171f) abw vom ursprünglichen Gesetzesentwurf (BTDrs 14/997, 4f) festgehalten.

Die Teilnehmer der Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies wurde von der Rspr überwiegend aus einer analogen Anwendung von § 43 DRiG oder § 193 abgeleitet (BVerfG K NJW 08, 909, 910 [BVerfG 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07]; BGH NJW 95, 2494 [BGH 07.04.1995 - RiZ (R) 7/94]; VGH Mannheim NJW 06, 2424, 2426; Kissel NJW 00, 460, 462 [BFH 11.08.1999 - XI R 77/97]) während heute in der Literatur zunehmend die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit herangezogen werden (zB § 37 BeamtStG iVm § 46 DRiG; Kissel/Mayer § 21e Rz 22; Zö/Lückemann § 21e Rz 29). Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zielt nicht darauf ab, etwas zu verbergen (aA Schorn/Stanicki S 172), sondern darauf, in offener Aussprache und Erwägung der Präsidiumsmitglieder eine optimale Richter- und Sachverteilung zur Gewährleistung einer effizienten Rspr des Gerichts zu bewirken, bei der auch die Informationen und Erwägungen zum Komplex der Eignung, Leistung und Befähigung der zu verteilenden Richter, also ihre Leistungsfähigkeit und ihre kollegiale Verträglichkeit redlich anzusprechen sind. Denn das Präsidium trägt die Gewähr dafür, im Interesse einer effizienten Rechtspflege ›problematisch besetzte Spruchkörper‹ zu vermeiden.

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