Rn 21

Hier gilt nach Abs 2 Hs 1 wie nach § 21e I 2 der Grundsatz der Vorherigkeit und der Stetigkeit für die Dauer des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist durch das Präsidium bestimmt, woran der Spruchkörper gebunden ist. Wie für die allgemeine gerichtsinterne Geschäftsverteilung gilt auch für die kammerinterne Geschäftsverteilung damit das Jährlichkeitsprinzip, nach dem die Regelung der Geschäftsverteilung mit dem Ablauf des Geschäftsjahres ohne Weiteres außer Kraft tritt (BGH Beschl v 8.2.17 – 1 StR 493/16 – Rz 11).

 

Rn 22

Der Vorherigkeitsgrundsatz – vor Beginn des Geschäftsjahres – führt im Falle der (vollständigen) Neubesetzung des Spruchkörpers durch das Präsidium dazu, dass die alsbald ausscheidenden Richter des Spruchkörperplenums den sie nicht mehr betreffenden Beschl über die Sachverteilung und nach Abs 3 auch die Einzelrichterbestimmung für das folgende Geschäftsjahr fassen müssen und den durch das Präsidium bereits bestimmten und dadurch zukünftig betroffenen Richtern des Spruchkörpers nach Abs 6 Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Dieser Äußerung – die von den zukünftigen Richtern durch einen mit eigener Mehrheit beschlossenen Entwurf der spruchkörperinternen Sach- und Richterverteilung erfolgen könnte – wird hohes Gewicht beizumessen sein, weil die Befugnis des mit Beginn des Geschäftsjahres zuständigen Spruchkörperplenums zur Änderung des Beschlusses nach Abs 2 Hs 2, Abs 3 beschränkt ist (vgl Rn 25). Solange feststeht, dass der Beschluss jedenfalls vor Beginn des Geschäftsjahres gefasst worden ist, kommt es für seine Wirksamkeit indes nicht darauf an, ob das genaue Datum des Beschlusses erkennbar ist (BFH Beschl v 29.1.16 – X B93/15 – Rz 52).

 

Rn 23

Abs 2 Hs 1 ermächtigt das Spruchkörperplenum darüber hinaus, zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen seine Mitglieder an den Verfahren mitwirken. Zu diesen Grundsätzen gehört trotz kritischer Erwägungen zur Wertungsoffenheit dieses Begriffs (Kissel NJW 00, 460, 463 [BFH 11.08.1999 - XI R 77/97]) die Regelung der Vertretung der Spruchkörpermitglieder, auch in der Sitzgruppe sowie in der Funktion des Einzelrichters. Diese interne Vertretungsregelung geht der Vertretungsregelung des Präsidiums nach § 21e I 1 vor, was vorsorglich im Präsidiumsbeschluss klargestellt werden sollte (Remus S 154).

 

Rn 24

Bei der spruchkörperinternen Vertretungsregelung ist zu bedenken, dass der originäre Einzelrichter auf Lebenszeit – anders als der obligatorische – nicht von einem unterjährig tätigen Proberichter (§ 348 I 2 Nr 1 ZPO) vertreten werden kann; an dessen Stelle soll dann generell die Sitzgruppe (Kammer/Senat) zur Vertretung zuständig sein (Stackmann JuS 08, 129, 131), sofern nicht das Spruchkörperplenum klugerweise in den Mitwirkungsgrundsätzen nach Abs 2 Hs 1 bestimmt hat, dass der wegen Unterjährigkeit zur Vertretung des originären Einzelrichters inhabile Proberichter solange, wie die Unterjährigkeit dauert, durch ein benanntes Mitglied des Spruchkörpers, das nicht mehr unterjährig ist, als Einzelrichter vertreten wird.

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