Gesetzestext
(1) 1Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. 2§ 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) 1Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. 2Die in § 21b Abs. 4 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet wird.
(3) An die Stelle des in § 21d Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts.
(4) 1Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident oder aufsichtführende Richter wahr. 2Als Ablauf des Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Neuerrichtung von Gerichten unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Art 20 III GG (Remus S 293). Sie kann durch die Geschäftsentwicklung oder durch die Zuweisung von Rechtsprechungsaufgaben mit der Folge, dass die Anzahl der Gerichte erhöht werden muss, bedingt sein.
Wird das Gericht neu errichtet, ist mit dem Stichtag der Errichtung zur Bestimmung des gesetzlichen Richters sofort eine Verteilung der Geschäfte erforderlich. Geregelt ist die Entstehung der gewählten Präsidien gem § 21a II Nr 1–4, nicht des Gesamtpräsidiums des § 21a II Nr 5, das mit dem Gericht und der Planstellenzulegung iSd § 21d I zum Stichtag der Errichtung des Gerichts gesetzlich entsteht.
B. Inhalt.
Rn 2
Die Norm bestimmt in Abs 1, dass ad hoc dem Präsidenten bzw Aufsicht führenden Richter entsprechend § 21i II die Notzuständigkeit zur Geschäftsverteilung kraft Gesetzes zugewiesen ist. Ferner ist in Abs 2 angeordnet, dass das unabhängige Präsidium nach § 21a II Nr 1–4 binnen drei Monaten nach Errichtung des Gerichts zu wählen ist, also im Laufe des Geschäftsjahrs fristgemäß entstehen muss.
Rn 3
Abs 2 S 2 bestimmt deshalb für den Ausscheidensrhythmus nach § 21b IV 2, dass die 2-Jahres-Frist erst mit dem Geschäftsjahr beginnt, das auf die Neubildung des Präsidiums folgt.
Rn 4
Nach Abs 1 S 2 gilt § 21i II 2–4, sodass die Notgeschäftsverteilung durch den Präsidenten dem neugewählten Präsidium unverzüglich vorzulegen ist, aber solange in Kraft bleibt, bis das Präsidium Abweichendes beschließt.
Rn 5
Die Einschränkung der Änderungsbefugnis des Präsidiums gem § 21e III gilt auch für diese Änderungen des Präsidiums nicht.