Rn 3

Grundsätzlich sind alle Richter (Abs 1 S 2) aller betroffenen Amtsgerichte (bei der Konzentrationslösung also auch der Amtsgerichte, die die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nicht wahrnehmen) heranzuziehen, bei entsprechender Regelung nach Abs 1 S 3 auch die Richter des LG unter Einschluss der Vorsitzenden Richter. Richter des LG werden formell und der Sache nach als Amtsrichter tätig, so dass § 22d anwendbar ist (ThoPu/Hüßstege Rz 3). Da im Fall des Bereitschaftsdienstes die Aufgabenzuweisung aufgrund rechtlicher Befugnis durch das Präsidium erfolgt, handelt es sich insoweit nicht um die Übertragung eines weiteren Richteramtes gem §§ 22 II, 59 II GVG, 27 II DRiG oder um eine Abordnung nach § 37 DRiG (str, wie hier Kissel/Mayer Rz 6 mN; aA Zö/Lückemann Rz 3).

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