Rn 19
§ 266 I Nr 1 FamFG erfasst Streitigkeiten ›zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses‹. Erfasst sind lediglich Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses (ausf dazu Bömelburg FF 14, 232, 234f), denn aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, § 1297 BGB. Eine analoge Anwendung auf die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, deren Partner nicht verlobt waren, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus (Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOKFamFG, Rz 5). Bei Ersatzansprüchen nach §§ 1298, 1299 BGB werden auch Streitigkeiten mit Dritten, insb mit Eltern, erfasst, wie zB Ansprüche auf Rückgabe von Geschenken oder anderen Zuwendungen.
Rn 20
§ 266 I Nr 2 FamFG betrifft ›aus der Ehe herrührende Ansprüche‹. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Anspruch in der Ehe selbst seine Grundlage findet; der bloße Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit einer Ehe genügt hierfür nicht (BGH FamRZ 14, 746). Damit bezieht sich die Vorschrift in erster Linie auf aus §§ 1353 ff BGB hergeleitete Ansprüche zwischen Ehegatten aus der ehelichen Gemeinschaft (vgl dazu die ausf Bsp bei Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl, Rz 48). Das sind insb Mitwirkungsansprüche, zB an der gemeinsamen Steuerveranlagung, die vor Inkrafttreten des FamFG, anders als der Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fielen. Dazu gehören auch Ansprüche auf Mitwirkungshandlungen ggü Versicherungen, zB die Übertragung eines Schadensfreiheitsrabatts (Hamm NJW-RR 11, 127 [OLG Celle 18.03.2010 - 3 U 1/10]) oder Schadensersatzansprüche, wenn ein Ehegatte gegen die ihn nach § 1353 I S 2 BGB treffende Vermögensfürsorgepflicht verstößt, indem er heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet und deshalb der aufgrund eines späteren Einbruchs in der Ehewohnung entwendete Hausrat nicht von der Versicherung ersetzt wird (Bremen Beschl v 19.9.14, 4 UF 40/14 – juris). Erfasst werden auch die Ansprüche, die das absolute Recht (§ 823 I BGB) zur ehelichen Lebensgemeinschaft schützen, wie Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ggü dem anderen Ehegatten wie auch ggü einem Dritten einschl entsprechender Schadensersatzansprüche (Bömelburg FF 14, 232, 236; einschr BGH FamRZ 14, 746 bei Äußerungen Dritter, die geeignet sind, die persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten zu beeinträchtigen). Im Ergebnis gehören dazu auch Verfahren auf (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme § 266 FamFG Rz 13) oder Ansprüche auf (Wieder-)Herstellung der häuslichen Gemeinschaft (Bömelburg FF 14, 232, 235).
Rn 21
§ 266 I Nr 3 FamFG nennt ›Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Auflösung der Ehe‹ und stellt im Katalog des § 266 FamFG die praktisch bedeutsamste Variante dar. Das Tatbestandsmerkmal ›im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung‹ ist weit auszulegen, denn die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts soll umfassend den Familiengerichten zugewiesen sein (BGH FamRZ 13, 281 f; BGH FamRZ 17, 1599). Die Einordnung dieser Fallgestaltungen als Familiensachen hängt davon ab, ob nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ein inhaltlicher Zusammenhang der Streitigkeit mit der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe besteht (BGH aaO). Dieser Zusammenhang kann sich auch erst aus einer Gesamtschau von Anspruchsbegründung und Verteidigungsvorbringen der Gegenseite ergeben; der Antragsteller soll nicht allein durch seinen Vortrag darüber bestimmen können, ob die Sache als Familiensache oder bürgerlich-rechtliche Streitigkeit einzuordnen ist (vgl BGH aaO). Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für die familiengerichtliche Zuständigkeit nicht erforderlich (BGH MDR 15, 1382). Ein inhaltlicher Zusammenhang wird anzunehmen sein, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten (BGH FamRZ 13, 281f) oder Dispositionen im Hinblick auf die Verbindung oder Vorgänge anlässlich ihrer Beendigung betrifft (vgl Wever FF 12, 427, 431f). Ein naher zeitlicher Zusammenhang des Anspruchs mit der Trennung oder Auflösung der Ehe ist hingegen nicht erforderlich (str, ausdrücklich offengelassen vom Familiensenat [XII. ZS] BGH FamRZ 17, 1599; wie hier: KG FamRZ 13, 68; Zweibr FamRZ 12, 1410; Braunschw FamRZ 2012, 1816; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl, Rz 44; Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme § 266 FamFG Rz 15, jew mN; aA Düsseldorf FamRZ 12, 475; Meyer-Seitz/Kröger...