Gesetzestext
(1) 1Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
1. |
Familiensachen; |
2. |
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. |
2Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
1. |
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, |
2. |
Nachlass- und Teilungssachen, |
3. |
Registersachen, |
4. |
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, |
5. |
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, |
6. |
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, |
7. |
Aufgebotsverfahren, |
8. |
Grundbuchsachen, |
9. |
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, |
10. |
Schiffsregistersachen sowie |
11. |
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. |
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.
A. Vorbemerkung.
I. Neuerung durch das FGG-RG.
Rn 1
§ 23a ist mit Inkrafttreten des FGG-RG am 1.9.09 neu gefasst worden. In Abs 1 wird neben der bisherigen Zuständigkeit für Familiensachen iSd § 111 FamFG eine weitere Zuständigkeit für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit begründet. Damit wird die freiwillige Gerichtsbarkeit neben der Zivil- und der Strafgerichtsbarkeit als selbständiger Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit in das GVG integriert (Borth FamRZ 09, 157, 158).
Rn 2
Abs 2 enthält eine Legaldefinition der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BTDrs 16/6308, 319). Die Regelung ist an die Stelle bisheriger einzelgesetzlicher Zuweisungen getreten. Zusätzlich ist das bisher in der ZPO geregelte Aufgebotsverfahren in die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen worden, weil es typische Strukturelemente der rechtsvorsorgenden Kernverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie die Nichtstreitigkeit und die Amtsermittlung enthält (BTDrs 16/6308, 318f).
II. Regelungsgehalt.
Rn 3
Die Vorschrift betrifft nur die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Amts- und Landgerichten. § 23a weist dem AG neben § 23 ebenfalls in Abgrenzung zur sachlichen Zuständigkeit des LG (§ 23 Rn 1) weitere Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert zu. Abs 3 überträgt als Ausnahme zu Abs 1 S 1 Nr 2 die Zuständigkeit für Teilungssachen von den Amtsgerichten auf die Notare.
B. Die Zuständigkeiten im Einzelnen.
I. Familiensachen (Abs 1 Nr 1).
Rn 4
Für die Familiensachen bestimmt S 2 die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte. Familiensachen sind definiert in § 111 FamFG. Dazu gehören auch die in § 112 FamFG näher bezeichneten Familienstreitsachen sowie alle die Hauptentscheidung vorbereitenden und ergänzenden Nebenentscheidungen, z.B. VKH-Verfahren oder Streitwertbestimmung (Musielak/Voit/Wittschier Rz 1, 3). Ob eine Familiensache vorliegt, richtet sich ausschließlich nach dem Katalog des § 111 FamFG; ob materiell-rechtlich Familienrecht anzuwenden ist oder ob zwischen den Beteiligten familienrechtliche Beziehungen bestehen (zB nicht zwingend bei Gewaltschutzsachen), ist demgegenüber irrelevant (Zö/Lückemann Rz 2). Wird ein einheitlicher prozessualer Anspruch auf verschiedene materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt, von denen nur eine das Verfahren zur Familiensache machen würde, so kommt nach dem Zweck der familienrechtlichen Spezialzuweisung grundsätzlich dem Familiengericht der Vorrang zu (BGH NJW 1983, 1913 f [BGH 10.11.1982 - IVb ARZ 44/82]; Musielak/Voit/Wittschier Rz 5). Mehrere Ansprüche, die teils Familiensache, teils Nichtfamiliensache sind, können nicht zu einer Klage mit der Zuständigkeit des Familiengerichts verbunden werden (BGH NJW 1981, 2417, 2418 [BGH 08.07.1981 - IVb ARZ 532/81]; Musielak/Voit/Wittschier Rz 5; s.a. § 260 ZPO Rn 10 f). In einem Verfahren betreffend eine Familienstreitsache kann eine andere Familienstreitsache aber grundsätzlich im Wege des Widerantrags geltend gemacht werden (Schlesw FamRZ 15, 1519).
1. Ehesachen (§ 111 Nr 1 FamFG).
Rn 5
Nach der Legaldefinition in § 121 FamFG handelt es sich um Verfahren auf Scheidung, Aufhebung und Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe.
2. Kindschaftssachen (§ 111 Nr 2 FamFG).
Rn 6
Der Verfahrensgegenstand ist in § 151 FamFG definiert: Elterliche Sorge (Nr 1), Umgangsrecht und Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (Nr 2), Kindesherausgabe (Nr 3), Vormundschaft (Nr 4), Pflegschaft oder gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder eine ...