Rn 11

Da nach der Wertung des Gesetzgebers alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, von einer Familienabteilung bearbeitet werden sollen, kann unter den Voraussetzungen des § 4 FamFG eine Familiensache an die Familienabteilung eines anderen AG abgegeben werden. Als wichtiger Grund iSd § 4 FamFG kommt etwa ein enger Sachzusammenhang mit einem bei einem anderen Gericht geführten Verfahren in Betracht, wie er zB zwischen einem Gewaltschutzverfahren und dem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge bestehen kann (AG Ludwigslust FamRZ 10, 1754).

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