Rn 1

§ 23b GVG betrifft die funktionale Zuständigkeit für Familiensachen iSd § 111 FamFG. Die Vorschrift schließt aber anderweitige Regelungen der funktionalen Zuständigkeit, wie bspw im internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG), nicht aus, denn das GVG regelt die funktionale Zuständigkeit der Gerichte nicht abschließend (BTDrs 16/6308, 319).

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