Gesetzestext
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Entscheidungen über Maßnahmen, die nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedürfen, zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Rn 1
Die durch das 1. EheRG v 14.6.76 eingefügte Konzentrationsermächtigung dient der Spezialisierung der Richter sowie dem Interesse an einer weitgehend einheitlichen Rspr. Die Ermächtigung wurde mit Wirkung zum 28.6.19 um Entscheidungen zu Maßnahmen, die nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, erweitert, um insbesondere Fixierungsentscheidungen konzentrieren zu können. Eine sachliche Förderung der Verfahren kann auch darin liegen, dass bei einer Konzentration eine bessere Ausstattung des Gerichts mit einschlägiger Literatur uÄ möglich ist. Vgl zur Verfassungsgemäßheit der Norm BVerfGE 53, 257 ff. [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] Im Fall einer Konzentration sind dem gemeinsamen AG alle Familiensachen (§ 111 FamFG) zu übertragen; in Handelssachen (§ 95 GVG), den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23a II GVG) und bezüglich Maßnahmen, die der gerichtlichen Anordnung/Genehmigung bedürfen, steht es dagegen im Ermessen der Landesregierung bzw der Landesjustizverwaltungen, auch eine nur teilweise Konzentration vorzunehmen. Im Fall der Konzentration, die innerhalb der Landesgrenzen auch über LG- oder OLG-Bezirke hinweg möglich ist, verhält sich das Gericht zu jedem AG des Bezirks so, als ob es zu diesem Gericht gehört, so dass zB eine nur vermeintliche Familiensache nicht an eine allgemeine Abteilung eines AG des Bezirks verwiesen, sondern abgegeben wird (MüKoZPO/Zimmermann Rz 4). Die Rechtsmittelzuständigkeit richtet sich nach dem Gericht, das durch Konzentration zuständig geworden ist (Kissel/Mayer Rz 2). Die Landesregierungen können die Konzentrationsermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Von der Ermächtigung Gebrauch gemacht haben BaWü, Berlin, Hessen, NRW, RhPf und Schleswig-Holstein (Fundstellen s Fn zu § 23d GVG in Schönfelder). Eine Überprüfung der Landesverordnung nach § 47 VwGO ist nicht möglich, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Rechtshilfeersuchen in Familien-, Handelssachen oder Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden von der Konzentrationswirkung nicht erfasst. Die Konzentrationsmöglichkeit durch Landesgesetz nach § 13a GVG bleibt unberührt.