Rn 1

Für die Binnenorganisation der Landgerichte gibt das Gesetz nur einen groben Rahmen vor. Aus dem Gebot, Zivil- und Strafkammern bei dem LG zu bilden, lässt sich die Mindestanforderung ableiten, dass bei jedem LG je eine dieser Kammern bestehen muss. In der Praxis der Zivilrechtsprechung ist heute vorrangig der Einzelrichter tätig. Die Pflicht zur Einrichtung spezialisierter Kammern gem § 72a soll dieser Tendenz entgegenwirken (vgl § 72a Rn 1; Klose MDR 17, 794). – Zum 1.1.21 wurde ein neuer Abs 2 eingefügt (BGBl I 19, 2633), der es den Ländern ermöglichen soll, aus gewichtigen justizorganisatorischen Gründen Zivil- oder Strafsachen vollständig an einem größeren LG zu konzentrieren. Die Beschränkung auf große Landgerichte soll sicherstellen, dass eine Konzentration nur in Ballungsgebieten zugelassen wird (RegE BTDrs 19/13828, 22).

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