Rn 2

Die Zahl der Kammern festzusetzen ist Sache der Justizverwaltung (BGHSt 20, 132; aA Stanicki DRiZ 76, 80). Soweit diese den Ländern obliegt, ordnen landesrechtliche Regelungen das Bestimmungsrecht. Einige Länder haben die Materie ausdrücklich geregelt (etwa: Art 4 AGGVG Bay; § 3 AGGVG Thür), teilweise unter Mitwirkung der Präsidien (§ 18 GerOrgG RP). In den Ländern ohne Neuregelung gilt § 7 II der VO zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20.3.35 (RGBl I, 403) als Landesrecht fort: ›Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bei den Landgerichten bestimmt der Landgerichtspräsident; der Oberlandesgerichtspräsident kann ihm Weisungen hierfür erteilen.‹ Rechtspolitisch wurde ein Bestimmungsrecht der Präsidien gefordert (Rudolph DRiZ 76, 206; Müller DRiZ 76, 315; Buschmann DRiZ 83, 473). Die hM gewährleistet aber den Gleichklang der Verantwortung für die personelle Besetzung und die Gerichtsorganisation (Kissel/Mayer Rz 3).

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